Unsere AGBs

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Stenzel GmbH (nachfolgend: Stenzel) (Stand: April 2018)
I. Allgemeines 
  1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen STENZEL und dem Käufer sowie Kaufinteressenten gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Besteht zwischen dem Käufer und STENZEL eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für die Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  2. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt STENZEL nicht an, es sei denn, STENZEL hat ausdrücklich schriftlich ihre Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von STENZEL gelten auch dann, wenn STENZEL in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
  3. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil des Vertrages. Alle Vereinbarungen, die zwischen STENZEL und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  4. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von STENZEL gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 310 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen.
II. Vertragsschluss, Kundenschutz 
  1. Angebote von STENZEL sind freibleibend und unverbindlich. Sie können bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung oder bis zur Auslieferung des Liefergegenstandes von STENZEL jederzeit widerrufen werden. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt STENZEL dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum von STENZEL.
  2. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von STENZEL keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung. Ist eine Bestellung des Käufers als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann STENZEL dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Bestellung. Wird die Ware durch STENZEL vor Ablauf dieser Frist ausgeliefert, so kommt der Vertrag ausnahmsweise auch ohne schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
  3. Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen im Rahmen des Vertragsschlusses ausschließlich die schriftliche Bestätigung von STENZEL maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen bei Vertragsschluss. Eine Mitteilung an STENZEL ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie STENZEL nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.
  4. Wird eine Maschine nicht ab Lager von STENZEL offeriert und der Standort dem Kaufinteressenten nebst Anschrift nachgewiesen oder bekannt gegeben, so verpflichtet sich der Interessent, die Anschrift Dritten nicht weiterzugeben und weder selbst noch über Dritte die nachgewiesene Maschine anders als über STENZEL zu kaufen. Die Angaben von STENZEL über Maschinen-Standorte und Kaufinteressenten sind nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne schriftliche Einwilligung von STENZEL nicht an Dritte weitergegeben werden. Ebenso ist der Kaufinteressent verpflichtet, jegliche Preis- und Abschlussverhandlungen nur durch STENZEL zu führen. Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen hat der Kaufinteressent den STENZEL entgangenen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen dem von STENZEL nachgewiesenen Einkaufspreis und dem Angebotspreis in voller Höhe zu erstatten. Die sich im Anschluss an den Nachweis von Maschinen zum Kauf oder Verkauf und den damit hergestellten Geschäftsbeziehungen ergebenden Bestellungen, Kaufabschlüsse und Lieferungen gelten als durch STENZEL vermittelt.
III. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug 
  1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht STENZEL bei Vertragsschluss eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Der Beginn einer von STENZEL angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus, insbesondere die Abklärung aller technischen Fragen; anderenfalls verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von STENZEL verlassen hat oder STENZEL den Liefergegenstand zur Auslieferung bereitgestellt und dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
  2. STENZEL ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
  3. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind STENZEL unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
  4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen der Lieferanten von STENZEL sowie beim Eintritt unvorhergesehener, unabwendbarer Hindernisse, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten von STENZEL liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird STENZEL in wichtigen Fällen dem Käufer unverzüglich mitteilen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von STENZEL oder bei den Vorlieferanten von STENZEL. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VII (Sonstige Haftung) ausgeschlossen.
  5. Gerät STENZEL in Verzug, muss – soweit gesetzlich vorgesehen – der Käufer STENZEL eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurde.
  6. Bei Verzug haftet STENZEL nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i.S.v. §286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder i.S.v. § 378 HGB ist. STENZEL haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von STENZEL zu vertretenden Lieferverzugs der Käufer berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  7. STENZEL haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von STENZEL zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist STENZEL zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von STENZEL zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von STENZEL auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. STENZEL haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von STENZEL zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  9. Entsteht dem Käufer durch eine von STENZEL verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Käufer diesen unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede Woche der Verspätung, höchstens aber in Höhe von 5% des Wertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus den vorstehenden Ziffern 6. – 8. etwas anderes ergibt.
  10. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, se ist STENZEL berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen 
  1. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Maßgebend für die Berechnung fabrikneuer Maschinen sind die am Lieferungstag gültigen Preise. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlossen.
  2. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Die Rechnungstellung durch STENZEL erfolgt vor Versand der Ware. Die Auslieferung erfolgt nur gegen Vorauskasse, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Ist im Einzelfall vereinbart, dass die Lieferung nicht gegen Vorauskasse erfolgen soll, so wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig, falls der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Käufers fallen, nicht erfolgen kann.
  4. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von STENZEL anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Ist STENZEL vorzuleisten verpflichtet und tritt nach Vertragsschluss eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches von STENZEL wegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein, so kann STENZEL Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung des Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Käufers oder fruchtlosem Fristablauf ist STENZEL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. STENZEL kann außerdem die Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.
  7. Gefahrübergang, Abnahme 
  8. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes an den Käufer oder mit der Übergabe an Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder STENZEL noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat.
  9. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.
  10. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Das Gleiche gilt bei Verzögerung der Abnahme und Anzeige der Abnahmebereitschaft entsprechend.
  11. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist STENZEL nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers verpflichtet. Die Kosten trägt der Käufer.
VI. Mängelrüge, Gewährleistung
  1. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf die Montageanleitung. Beanstandungen sind STENZEL unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden mangelhaften Teile auf Verlangen von STENZEL an diese zurückzusenden. STENZEL übernimmt hierfür die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Kommt der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nach oder nimmt ohne Zustimmung von STENZEL Änderungen an der beanstandeten Ware vor, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
  2. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
  3. Beim Verkauf von gebrauchten Produkten ist die Gewährleistung von STENZEL ausgeschlossen, soweit nicht nachstehend etwas Abweichendes geregelt ist. Gebrauchte Maschinen werden von STENZEL mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Haftung für offene und versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, STENZEL hat ihr bekannte Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen.
  4. Soweit ein Mangel einer neuen Kaufsache vorliegt, ist STENZEL nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Der Käufer hat STENZEL stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Im Falle der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist STENZEL verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten bis zur Höhe des Kaufpreises zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Aus- und Einbaukosten hat STENZEL jedoch nur dann zu tragen, wenn die Voraussetzungen einer verschuldensabhängigen Schadensersatzhaftung gegeben sind. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Stellt der Mangel eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, so kann der Käufer weder vom Vertrag zurücktreten noch Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen.
  5. STENZEL haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von STENZEL beruhen. Soweit STENZEL keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. STENZEL haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Soweit dem Käufer im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von STENZEL auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Insbesondere ausgeschlossen ist auch die Haftung für Mängel
    • durch Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegt diesen Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde;
    • bei Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Behandlung bzw. Aufstellung oder Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, mangelhafte Bedienung, Wartung, Überbeanspruchung oder fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung durch den Käufer oder seine Abnehmer entstanden sind;
    • für die Folgen unsachgemäßer und ohne die Einwilligung von STENZEL vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers;
    • wenn gesetzliche oder von STENZEL erlassene Einbau- und Behandlungsvorschriften von dem Käufer oder seinem Abnehmer nicht befolgt werden, es sei denn, dass der Mangel nicht auf diese Nichtbeachtung zurückzuführen ist.
  10. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat STENZEL ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei STENZEL unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von STENZEL Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von STENZEL seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
  11. Die Gewährleistungsfrist beläuft sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf 12 Monate nach erfolgter Ablieferung der durch STENZEL gelieferten Ware bei dem Käufer. Dies gilt nicht, soweit die Ware üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden von STENZEL, so erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaft. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen bleiben in folgenden Fällen unberührt:
    • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    • Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von STENZEL, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  12. Unberührt bleibt die Verjährungsfrist auch im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
VII. Sonstige Haftung 
  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in III. und in VI. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Haftung von STENZEL ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, den gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen von STENZEL.
  4. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten 
  1. STENZEL behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist STENZEL zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache durch STENZEL liegt ein Rücktritt vom Vertrag. STENZEL ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. Weist er den Abschluss einer solchen Versicherung nicht gegenüber STENZEL nach, so ist STENZEL berechtigt, selbst eine solche Versicherung auf Kosten des Käufers abzuschließen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer STENZEL unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit STENZEL Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, STENZEL die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den STENZEL entstandenen Ausfall.
  4. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch STENZEL bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von STENZEL ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von STENZEL, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich STENZEL, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann STENZEL verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die STENZEL nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen STENZEL und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für STENZEL vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht STENZEL gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt STENZEL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht STENZEL gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt STENZEL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer anteilsmäßig an STENZEL Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für STENZEL. Wird die Kaufsache mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer STENZEL anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  7. Der Käufer tritt an STENZEL auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von STENZEL an ihn ab, welche durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist STENZEL berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. STENZEL verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt STENZEL.
IX. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit
  1. Die Lieferverpflichtung von STENZEL unterliegt dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Im Falle der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Belieferung durch Lieferanten sowie Voreigentümer der Ware haftet STENZEL nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, die STENZEL nicht zu vertreten hat. Sofern eine solche nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung STENZEL die Lieferung und Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist STENZEL zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ist die Behinderung nur von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber STENZEL vom Vertrag zurücktreten.
  2. Wenn STENZEL die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann.
  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges des Käufers ein oder ist der Käufer für den Umstand, auf Grund dessen STENZEL nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich, so bleibt der Käufer zur Erfüllung verpflichtet.
  4. Nach Rücktritt durch STENZEL vom Vertrag bzw. nach ihrer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist STENZEL berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 
  1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von STENZEL.
  2. Für alle Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von STENZEL, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. STENZEL ist auch berechtigt, den Käufer an dessen Sitz zu verklagen. Ferner ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung der Sitz von STENZEL, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
  3. Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen STENZEL und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
XI. Rechtswirksamkeit, Datenschutz
  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
  2. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
  3. STENZEL ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von STENZEL beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.
 


AGBs ChipBLASTER

TERMS AND CONDITIONS OF SALE AND LIMITED WARRANTY


The following terms and conditions of sale and limited warranty govern all purchases of systems, upgrades, and non-system items (“Products”) from ChipBLASTER, Inc. (“CHIPBLASTER”) by Buyer (“Buyer” or “You”). If Buyer has entered into a contract directly with CHIPBLASTER for the supply of CHIPBLASTER Products, the terms of that contract shall supersede any terms herein which are inconsistent with that contract. For ordering parts and services, please refer to CHIPBLASTER Parts and Services Terms and Conditions.

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If CHIPBLASTER installs its products, the Buyer is responsible for providing facilities and utilities per the CHIPBLASTER site requirement guide prior to the arrival of the CHIPBLASTER installation team. In addition, the Buyer is responsible for moving the CHIPBLASTER system components to the installation site and providing the necessary facilities and equipment to position it for assembly. All monitoring and controls of utilities are the responsibility of the Buyer. If installation is not performed within 30 days of delivery due to reasons within Buyer’s responsibility or control, the system will be deemed accepted.

7. ACCEPTANCE

The acceptance of systems which do not include custom solutions (applications, engineering, etc.) will be based upon a demonstration of successful operation of the system. In case of an applicable custom acceptance requirement agreed by CHIPBLASTER (as noted in the final CHIPBLASTER quotation), Buyer shall perform the custom acceptance requirement without delay. Notwithstanding the foregoing, unless Buyer has notified CHIPBLASTER of its rejection in writing within 30 days after shipment, Buyer will be deemed to have accepted the Product at the end of such 30-day period.

8. LIMITED WARRANTY

a. Warranty Period. For a new or remanufactured system to be installed by CHIPBLASTER, the warranty period shall be one year from acceptance. For upgrades, the warranty period is 90 days from acceptance.

b. During the Warranty Period, CHIPBLASTER warrants that:
  • 1. All Products meet specifications published by CHIPBLASTER appropriate to the model and options purchased as of the shipping date or agreed in writing between Buyer and CHIPBLASTER;
  • 2. All Products will be free from defects in materials and workmanship or defects caused by ChipBLASTER; and
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e. During the Warranty Period, replacement parts will be shipped on a no-charge basis on condition that all defectives parts must be returned immediately upon receipt of replacement parts. Failure to return the defective parts promptly will result in an invoice for the full price of the replacement part.

f. Notwithstanding the above, CHIPBLASTER provides no warranties (a) on consumable items as identified by CHIPBLASTER; (b) on any system or portion thereof which is based on the Buyer’s; larger system of which the CHIPBLASTER Product is only a component; and (c) non-CHIPBLASTER supplied replacement parts.

g. This limited warranty is void if failure has resulted from:
  • 1. Misuse, mishandling, accident or neglect, noncompliance with CHIPBLASTER specified system operating environment or operation specifications, abuse and misapplication;
  • 2. Improper packing or handling of the system during relocation by Buyer;
  • 3. Unauthorized modification to the system or part, attempts to install or de-install or perform unauthorized maintenance or repair by any person that is not CHIPBLASTER FSE; or
  • 4. An act or event beyond CHIPBLASTER’s reasonable control and without CHIPBLASTER’s fault or negligence, including but not limited to fires, explosions, floods, earthquakes, power outage or inappropriate transportation, acts of God, war or terrorism.
THIS WARRANTY IS IN LIEU OF ALL OTHER WARRANTIES, EXPRESS OR IMPLIED, INCLUDING WARRANTIES OF MERCHANTABILITY OR OF FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. BUYER’S EXCLUSIVE REMEDY FOR BREACH OR WARRANTY IS REPAIR OR REPLACEMENT, AT CHIPBLASTER’S OPTION. ANY LAWSUIT BY BUYER AGAINST CHIPBLASTER, ITS OFFICERS, DIRECTORS, EMPLOYEES, OR AFFILIATES, ARISING OUT OF OR RELATING TO WARRANTY CLAIMS REGARDING THE SUBJECT PRODUCT, SHALL BE FILED WITHIN TWO YEARS FROM SHIPMENT OF THE SUBJECT PRODUCT BY CHIPBLASTER.

9. LIMITATION OF LIABILITY

NOTE; All warranties will be considered void if Chipblaster filters and consumables are not exclusively used during the warranty period.
IN NO EVENT WILL CHIPBLASTER, ITS OFFICERS, EMPLOYEES, OR AGENTS BE LIABLE FOR LOSS OF REVENUE, PROFIT, OR LOSS OF DATA, SUBSTITUTE GOODS, BUSINESS INTERRUPTION, OR FOR ANY SPECIAL, INDIRECT, CONSEQUENTIAL, INCIDENTAL OR PUNITIVE DAMAGES, HOWEVER CAUSED AND REGARDLESS OF THE THEORY OF LIABILITY, WHETHER ARISING OUT OF THE USE OF OR INABILITY TO USE PRODUCTS OR OTHERWISE AND EVEN IF CHIPBLASTER OR ITS SUPPLIERS OR LICENSORS HAVE BEEN ADVISED OF THE POSSIBILITY OF SUCH DAMAGES. IN NO EVENT SHALL CHIPBLASTER’S OR ITS SUPPLIERS’ OR LICENSORS’ LIABILITY TO BUYER, WHETHER IN CONTRACT, TORT (INCLUDING NEGLIGENCE), BREACH OF WARRANTY, OR OTHERWISE, EXCEED THE PRICE PAID BY BUYER FOR THE PRODUCT THAT GAVE RISE TO THE CLAIM. BECAUSE SOME STATES OR JURISDICTIONS DO NOT ALLOW LIMITATION OR EXCLUSION OF CONSEQUENTIAL OR INCIDENTAL DAMAGES, THE ABOVE LIMITATION MAY NOT APPLY TO YOU.

10. PATENT INFRINGEMENT

CHIPBLASTER shall defend any lawsuit brought against Buyer to the extent such lawsuit is based on a claim that any Product furnished by CHIPBLASTER to Buyer infringes any patent of the United States, provided that CHIPBLASTER is notified promptly in writing and given full and complete authority, information, and assistance for the defense of the lawsuit. CHIPBLASTER shall not be responsible for any compromise made without its consent or for damages arising out of any suit which Buyer has not given CHIPBLASTER timely opportunity to defend. If an infringement claim is made or if CHIPBLASTER believes a claim is likely to be made, CHIPBLASTER may at its option: (a) modify the Product so that it becomes non-infringing, or (b) remove the Product and refund to Buyer the purchase price less a reasonable allowance for use. CHIPBLASTER shall not have any liability to Buyer under any provision of this clause if: (a) the claim is based upon the interconnection or use of the CHIPBLASTER Product in combination with A product or other devices not made by CHIPBLASTER; (b) the claim was based upon use of the CHIPBLASTER Product in any manner for which it was not recommended by CHIPBLASTER; or (c) the infringement arises from a design or specifications provided to CHIPBLASTER by Buyer. THIS SECTION 12 SETS FORTH CHIPBLASTER’S ENTIRE LIABILITY AND BUYER’S SOLE AND EXCLUSIVE REMEDY FOR INFRINGEMENT CLAIMS RELATING TO CHIPBLASTER PRODUCT OR COMPONENTS.

11. SOFTWARE LICENSE

Any CHIPBLASTER and third party software or firmware (collectively “Software”) delivered by CHIPBLASTER to Buyer hereunder is licensed, not sold. CHIPBLASTER grants to Buyer a non-exclusive, nontransferable license to use the Software only in executable object code and only for the purpose of operating the Product. Buyer may not modify, adapt, translate, reverse engineer, decompile, disassemble or create a derivative work based upon the Software or allow others to do so, except and only to the extent that such activity is expressly permitted by applicable law notwithstanding this limitation. Buyer shall not make or distribute unauthorized copies of the Software, and shall acquire no rights of ownership in the Software. Title to and ownership of the Software and all extensions, enhancements and modifications thereof shall remain at all times with CHIPBLASTER and/or its licensors.

12. INTELLECTUAL PROPERTY OWNERSHIP

Subject to any license rights expressly granted herein, CHIPBLASTER retains all right, title and interest in all of its patents, trade secrets, trademarks, copyrights, software, inventions, technology, ideas, concepts, know-how, tooling, techniques and other proprietary materials, intellectual property and confidential information.

13. CONFIDENTIALITY

Buyer understands and agrees that CHIPBLASTER Products embody, utilize or otherwise contain CHIPBLASTER confidential and proprietary information and trade secrets (“Confidential Information”). Certain of the Confidential Information are apparent upon visual inspection of the Products. Other Confidential Information can only be discerned upon observation of the operation or the disassembly of the Products, or by reverse engineering. Except to the extent and in the circumstances expressly provided by law, Buyer agrees, represents and warrants that it shall not (or permit others to) reverse engineer, manufacture, decompile, or create derivative works of, any Products without CHIPBLASTER’s prior express written consent. Buyer shall not allow any third party to take possession of or to inspect, observe any operation of, or disassemble any Product or any portion of thereof, or take any photograph or recording of the Product or the operation thereof. If as a result of applicable law, Buyer is entitled to decompile the Product in order to obtain information necessary to render the Product interoperable or compatible with other products or software (“Permitted Objective”), Buyer shall first notify CHIPBLASTER of such requirements and give CHIPBLASTER the opportunity to provide the information necessary to achieve such Permitted Objective without undertaking such action. If such information is provided, Buyer must use it to achieve the Permitted Objective only.

Buyer shall use reasonable care, and not less than the same care it exercises with respect to its own confidential and proprietary information, to protect the Confidential Information against unauthorized use, loss, theft or disclosure. Buyer shall not disclose or describe to any third party, directly or indirectly, under any circumstances or by any means, any Confidential Information without CHIPBLASTER’s prior written consent. Buyer will not be in breach of this section if disclosure of Confidential Information is made pursuant to subpoena or other compulsory judicial or administrative process, provided that Buyer promptly notifies CHIPBLASTER of such subpoena or other compulsory process, and provides reasonable assistance, so that CHIPBLASTER may seek a protective order or take such other action it deems necessary to protect its interest.

“Confidential Information” does not include any information concerning CHIPBLASTER that Buyer can demonstrate by written evidence (a) is now or becomes generally known to the public by lawful means and without breach of any confidentiality obligation; (b) is disclosed by Buyer with CHIPBLASTER’s prior written consent to unrestricted disclosure; (c) was known to and reduced to writing by Buyer without use of any Confidential Information prior to the date of this Agreement; (d) is independently developed by Buyer without use of any Confidential Information; or (e) is lawfully obtained by Buyer from a third party.

14. FORCE MAJEURE

CHIPBLASTER’s performance of any obligation hereunder shall be excused by any event beyond its reasonable control, including without limitation inclement weather, strikes, governmental laws, regulations or interruptions thereof, war, equipment breakdown, interruption of transportation, and delayed deliveries to CHIPBLASTER from CHIPBLASTER’s suppliers which delays or prevents CHIPBLASTER’s performance or makes performance commercially impractical due to unreasonable difficulty, expense, or risk of injury or loss.

15. EXPORT CONTROL

Buyer shall at all times comply with the United States laws and regulations governing export control. Buyer shall not use, lease, or sell any CHIPBLASTER Product in any country, or to any purchaser or lessee in any country, other than the country of destination specified in Buyer’s order, except in a manner expressly permitted by such laws and regulations.

16. TAXES AND DUTIES

Unless specifically provided otherwise in writing, prices do not include federal, state, local, or foreign taxes, charges, fees, imposts, levies, duties, tariffs, or other assessments of any kind or nature imposed by any government (“Taxes”). Buyer shall be responsible for payment of all Taxes on the sale of the Products.

17. INDEMNIFICATION

Buyer shall indemnify and hold CHIPBLASTER harmless, including costs and attorney’s fees, from any claims by employees, distributors, or customers of Buyer arising from the sale, lease or use of the Product sold by CHIPBLASTER or of other systems of Buyer which incorporates this Product, unless the claim arises from the sole negligence of CHIPBLASTER.

18. GOVERNING LAW

For U.S. domestic sales and sales in the Americas, the validity, interpretation and performance of these terms and conditions and any purchase made hereunder shall be governed by the laws of the State of Pennsylvania, USA, without regard to Pennsylvania conflict of law principles. Except to the extent that invoking the jurisdiction of another court is necessary to enforce (a) any security interest in Products or (b) any judgment or order entered in Pennsylvania, any legal action arising out of this purchase and sale shall be prosecuted exclusively in Pennsylvania, USA. Both parties hereby submit to the jurisdiction of the courts located in Pennsylvania over each of them personally in connection with such litigation, and waive any objection to venue in such courts and any claim that such forum is an inconvenient forum. For international sales, if Buyer is located in Europe, German law shall apply to the validity, interpretation and performance of these terms and conditions and any purchase made hereunder. If buyer is located in China, the Chinese law shall apply. If Buyer is located in Korea, the laws of the Republic of Korea shall apply. If Buyer is located in Taiwan, the law of the Republic of China shall apply. For all other Buyers in Asia, the laws of Singapore shall apply. The courts in the above countries shall have exclusive jurisdiction to hear all matters arising out of this purchase and sale.

19. GENERAL

These terms and conditions constitute the entire agreement between CHIPBLASTER and Buyer. No modifications, changes, additions or amendment to the terms and conditions or promises, representation, or warranties that differ in any way from these terms and conditions herein shall be binding on CHIPBLASTER unless such modifications, changes, waivers, additions or amendments are in writing and signed by a duly authorized representative of CHIPBLASTER. The waiver of any breach or default hereunder shall not constitute the waiver of any subsequent breach or default. In the event of any default by Buyer, CHIPBLASTER may decline to make further shipments. If CHIPBLASTER elects to continue to make shipments, such action shall not constitute a waiver of any default by Buyer or in any way affect CHIPBLASTER’s legal remedies for such default. If any term or condition hereof shall to any extent be invalid or unenforceable, the remainder of these terms and conditions shall not be affected thereby and each term and condition shall be valid and enforced to the fullest extent permitted by law. Buyer shall not assign the performance obligations or any rights hereunder without the prior written consent of CHIPBLASTER. Subject to the foregoing, the terms and conditions shall bind and inure to the benefit of the respective parties hereto and their successors and assigns.